Räum- und Streupflicht
Der Eigentümer ist verpflichtet zu Räumen und zu Streuen
- Gehwege entlang der Grundstücksgrenzen
- falls auf beiden Seiten der Straße kein Gehweg vorhanden ist entlang des Straßenrands eine Fläche in einer Breite von 1,5 m
- Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen am Rand in einer Breite von 1,5 m
- an Parkplätzen, Bänken, Pflanzungen u. ä. bis zur Grundstücksgrenze eine genügend breite Fläche
- Rad-/ und Gehwege, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind
- Friedhof-, Kirch- und Schulwege, die nicht an eine öffentliche Straße grenzen
- bei gemeinsamer Zufahrt oder Zugang mehrerer Grundstücke bis zur Straße erstecken sich die Pflichten auf das Grundstück, das der Straße näher liegt.
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgänger- überwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen.
Umfang des Schneeräumens
- Gehwege müssen so geräumt sein, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind mindestens auf 1 m zu räumen
- Nach Eintreten von Tauwasser sind Straßenrinne und -einläufe freizumachen, sodass Schmelzwasser ablaufen kann.
- Der Zugang von der Straße zu jedem Hauseingang muss mind. in einer Breite von 1 m geräumt sein
- Geräumter Schnee sowie Eis dürfen dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Die oben genannten Flächen sind von den Straßenanliegern rechtzeitig zu bestreuen, sodass Fußgänger möglichst gefahrlos passieren können. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass an Werktagen von 7:30 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr geräumt und gestreut ist. Wenn nach dem Räumen und Streuen Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte eintritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Gesetzliche Bestimmungen
Für die Beseitigung von Schnee und Eis ist zunächst der Hauseigentümer verantwortlich. Der Vermieter kann die Räum- und Streupflicht auf den Mieter abwälzen (Az. 2 O 324/06). Hierzu ist eine Vereinbarung erforderlich. Die Kreisbau führt die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung auf, diese ist Bestandteil des Mietvertrags und somit wirksam. Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeräumen haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist er nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm schadenersatzfplichtig, wenn es aufgrund von unterlassener Räum- und Streupflicht zum Unfall kommt (Az. 6 C 968/86).